Kindeswohlgefährdung - Kinder- und Jugendhilfe

Bei rechtlichen  Fragen empfiehlt es sich, mit der Rechtsabteilung des jeweiligen Landesschulrates bzw. Stadtschulrates Kontakt aufzunehmen. 

Zur Mitteilungspflicht an die Jugendwohlfahrt (f. Schulleiter, SchulpsychologInnen, KP, GP, etc.)

Ermittlungen in Schulen bei Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen Information der Erziehungsberechtigten

Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen:

Anfrage der Kinder – und Jugendanwaltschaft Salzburg an das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend die Anzeigepflicht bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch:
Durch die Neufassung des § 84 StPO zur behördlichen Anzeigepflicht kommt es immer wieder zu Rechtsunsicherheiten selbst unter Fachleuten. Da es hier in erster Linie um das Wohl des Kindes geht, aber auch darum, wie sich ein Lehrer/eine Lehrerin bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch gesetzeskonform zu verhalten hat, ist eine Klärung dringend erforderlich.